Abschnitt 4 ASR 48/1,2 - Lüftung
4.1 Zur natürlichen Lüftung von Toilettenräumen (s. Nr. 1.2) muss ein freier Lüftungsquerschnitt vorhanden sein:
- bei einseitiger Fensterlüftung | ||
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je Toilette | 1.700 qcm | |
je Bedürfnisstand | 1.000 qcm | |
- bei Querlüftung, wenn Lüftungs- öffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und in einer Dachfläche vorhanden sind | ||
je Toilette | 500 qcm | |
je Bedürfnisstand | 300 qcm | |
jeweils für Zu- und Abluftöffnungen |
4.2 Zur Lüftung von Toilettenzellen nach Nr. 1.1 sowie Toilettenzellen, die vollständig vom übrigen Toilettenraum (s. Nr. 1.2) abgetrennt sind, muss ein freier Lüftungsquerschnitt von 10 v.H. der Grundfläche vorhanden sein.
4.3 Werden lüftungstechnische Anlagen verwendet, müssen sie einen achtfachen Luftwechsel ermöglichen.