Abschnitt 4 - Zu § 2 Abs. 2:
Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen und der nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, der Bergbahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart.