DGUV Regel 109-004 - Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Prüfzeugnis

4.4.1

Für jede Rundstahlkette muss ein Prüfzeugnis vorhanden sein, in dem die Herstellung der Ketten nach Abschnitt 4.2 mit folgendem Vermerk bestätigt wird:

"Geeignet zum Einsatz in Feuerverzinkereien".

Dieser Vermerk sollte auch auf den Prüfzeugnissen für Ketten der Güteklasse 4 nach DIN EN 818-5 stehen [um Unklarheiten zu vermeiden]. DIN EN 818-5 basiert auf DIN EN 818-3. Die ketten nach dieser Norm werden auf Grund des Herstellungsverfahrens und des Werkstoffes mit speziellen Forderungen an den Siliziumgehalt als besonders geeignet zum Einsatz in Feuerverzinkereien betrachtet.

4.4.2

Bei Rundstahlketten aus RSt 35-2 muss der Siliziumgehalt entsprechend Abschnitt 4.1 bestätigt sein.