Abschnitt 2.1 - 2 Pflichten
2.1 Grundsatz
Gefährdungen müssen primär durch technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschaltet werden. Soweit dies nicht möglich ist, müssen Versicherte zusätzlich durch geeignete persönliche Schutzausrüstungen geschützt werden (§ 3 DGUV Vorschrift 1).