Abschnitt 20 - Zu § 6 Abs. 3:
Bewegliche Absturzsicherungen können z.B. an Zugängen zu Leitern und Treppen oder an Montageöffnungen erforderlich sein. Zweckmäßig werden sie vor dem Öffnen von Montageöffnungen aufgestellt.
Bewegliche Absturzsicherungen können z.B. an Zugängen zu Leitern und Treppen oder an Montageöffnungen erforderlich sein. Zweckmäßig werden sie vor dem Öffnen von Montageöffnungen aufgestellt.