Sprengstofflager Richtlinien
Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410)
Ausgabe Februar 1982 (BArbBl. 2/1982 S. 72)
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen) nach Nummer 4 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in Verbindung mit Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV. Die Vorschriften des Anhangs sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet. (1)
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Fundstellenübersicht und ergänzende Begriffsbestimmungen | 2 |
Zulässige Menge | 3 |
Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff | 4 |
Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen | 5 |
Fundstellenübersicht zu Nummer 2.1 | Anlage |
Diese sind hier kursiv dargestellt.