Abschnitt A7.1 - Fachliche Eignung
Ausbildung:
Voraussetzung für den Einsatz unter Atemschutz ist die Feuerwehr-Grundausbildung und die erfolgreich abgeschlossene Atemschutzgeräteträger-Ausbildung.
Eine Muster-Ausbildungsordnung für Atemschutzgeräteträger ist in der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 "Atemschutz" enthalten.
Die Ausbildung erfolgt in den nach Landesrecht anerkannten Ausbildungsstätten.
Ausbildungsziele sind:
Handhabung von Atemschutzgeräten
Gewöhnung, Orientierung und Verständigung
körperliche und psychische Belastung
Einsatztätigkeiten
Eigensicherung und Notfalltraining
Träger von Chemikalienschutzanzügen müssen ergänzend ausgebildet werden.
Fortbildung:
Fortbildungen für Atemschutzgeräteträger dienen der Erhaltung des Ausbildungsstandes und sind mindestens jährlich mit folgenden Bestandteilen durchzuführen:
Unterweisung
Belastungsübung in einer Atemschutz-Übungsanlage
Einsatzübung unter Atemschutz (kann bei entsprechenden Einsätzen entfallen)
Feuerwehrangehörige, die die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeleistet haben, dürfen bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden.
Soweit in Feuerwehren Chemikalienschutzanzüge vorhanden sind, sind Einsatzübungen mindestens einmal jährlich auch unter diesen Anzügen durchzuführen.
Die Aus- und Fortbildung sowie die Einsätze unter Atemschutz sind in einem Atemschutznachweis zu dokumentieren.
Jährliche Übung in der Atemschutz-Übungsanlage
Belastungsübung in einer Brandgewöhnungsanlage
Einsatzübung unter Atemschutz