Abschnitt 24 - Zu § 14 Abs. 3:
Diese Forderung setzt voraus, dass bei deichselgeführten Flurförderzeugen die Deichsel hochgeklappt wird.
Nach den Technischen Regeln für Aufzüge TRA 007 "Betrieb" muss unter anderem
bei der Beförderung von Personen und Lasten in Aufzügen ohne Fahrkorbtüren ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zu den Vorderkanten des Fahrkorbfußbodens eingehalten werden (siehe Abschnitt 2.2.2),
sich das Bedienungspersonal im Bereich der Steuereinrichtungen des Fahrkorbes aufhalten (siehe Abschnitt 2.2.3).