DGUV Information 250-445 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)"
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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition Herstellen von Glycerin
Herstellen von Glycidyl-Verbindungen
Herstellen und Verarbeiten von Epoxidharzen
Spritzlackierarbeiten mit Lacksystemen auf Basis von 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)
Abbrucharbeiten an Produktionsanlagen für 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin).
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Inhaltsverzeichnis
DGUV Information 250-445 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)"
Abschnitt 1, Rechtsvorschriften
Abschnitt 2, Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Abschnitt 3, Untersuchungsanlässe
Abschnitt 3.1, Grenzwerte
Abschnitt 3.2, Spezifische Empfehlungen
Abschnitt 3.3, Aufnahmewege
Abschnitt 4, Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
Abschnitt 4.2, Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition
Abschnitt 4.3, Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition
Abschnitt 5, Bemerkungen