TRGS 908 - TR Gefahrstoffe 908

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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Begründung zur Bewertung von Stoffen der TRGS 907 (TRGS 908)

Ausgabe Januar 1998 (BArbBl. 1/1998 S. 39)

Außer Kraft am 1. März 2003 durch die Bekanntmachung vom 15. Januar 2001 (BArbBl. 3/2001 S. 94) (1)(2)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

(1) Red. Anm.:

Bisherige und zukünftige Begründungen zur Bewertung von Stoffen als sensibilisierend werden als Beschlüsse des AGS im Internet unter www.baua.de/prax/ veröffentlicht.

(2) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004 - IIIB3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung (BArbBl. 1/2005, S. 45) gilt:
"Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. l der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - ggf. nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten."