DGUV Information 214-089 - Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Führen von Triebfahrzeugen

Das Führen von Triebfahrzeugen erfordert volle Aufmerksamkeit. Lassen Sie sich nicht ablenken (z. B. durch Gespräche mit anderen Personen im Führerraum). Dieses gilt auch für Gespräche über Funk oder mit Mobiltelefon.

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Lehnen Sie sich seitlich aus dem Führerraum nur hinaus, wenn es zum Beobachten des Triebfahrzeuges, des Zuges, der Rangierfahrt, des Gleisbereiches oder der Signale notwendig ist. Achten Sie dabei stets auf den Abstand zu Teilen der Umgebung.

Bei der Vorbeifahrt an Engstellen, an denen der seitliche Sicherheitsabstand von 0,5 m ausnahmsweise nicht eingehalten wird, dürfen Sie sich nicht aus einem Triebfahrzeug hinauslehnen. Masten, Bauwerke und ähnliche Hindernisse, die aus betriebstechnischen Gründen dicht neben dem Gleis stehen, sind üblicherweise mit einer Sicherheitsmarkierung mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet.

Die Türen der Führerräume müssen Sie während der Fahrt grundsätzlich geschlossen halten.

Bei unbesetzten Führerräumen müssen Sie die Fenster grundsätzlich geschlossen halten und die Türen des Führerraumes verschließen.

Vor dem Verlassen des Führerraumes (z. B. zum Kuppeln, zur Störungssuche sowie zu betrieblichen oder technischen Handlungen) müssen Sie die Leistungsübertragung ausschalten und das Triebfahrzeug gegen unbeabsichtigte Bewegung sichern.

Mitgeführte Gegenstände dürfen Ihre Arbeit nicht beeinträchtigen. Die Flucht- und Rettungswege müssen Sie freihalten.