Abschnitt 6.2 - 6.2 Konstruktive Anforderungen
6.2.1
Treppen bei Bauarbeiten müssen in ihren Abmessungen der Tabelle 1 entsprechen.
6.2.2
Abweichend von Abschnitt 6.2.1 muß die Stufenlänge l bei Spindel- und Wendeltreppen mindestens 0,70 m betragen.
6.2.3
In Bautreppen und Treppentürmen ist nach höchstens 5 m Höhenunterschied ein Podest anzuordnen.
6.2.4
In Gerüsttreppen ist nach höchstens 5 m Höhenunterschied die Laufrichtung der Treppe zu ändern oder ein Podest von mindestens einer Gerüstfeldlänge anzuordnen.
Kurzzeichen | Bezeichnung | Bautreppe und Treppenturm | Gerüsttreppe | |
---|---|---|---|---|
1 | α | Neigung | 30° bis 55° | |
2 | Schrittmaß | 63 cm ± 10 % | ||
3 | s | Steigung | 19 cm ≤ s ≤ 25 cm | |
4 | b | Stufenbreite | ≥ 21 cm | ≥ 12,5 cm |
5 | l | Stufenlänge | ≥ 60 cm | ≥ 50 cm |
6 | g | Versatz | 0 | 0 ≤ g ≤ 5 cm |
7 | u | Unterschneidung | ≤ 3 cm | unzulässig |
8 | h | lichte Durchgangshöhe | ≥ 190 cm | ≥ 130 cm |
9 | tp | Podestbreite | ≥ 60 cm | ≥ 30 cm |
6.2.5
An Übergängen von Treppen bei Bauarbeiten zu anderen Bauteilen darf der Höhenunterschied 25 cm nicht überschreiten.
6.2.6
An freiliegenden Treppenläufen und Podesten mit mehr als 1,00 m Absturzhöhe ist Seitenschutz, bestehend aus Geländer- und Zwischenholm in Abmessung und Ausführung nach DIN 4420-1 oder den "Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Schutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (ZH 1/584) anzubringen.

6.2.7
Abweichend von Abschnitt 6.2.6 darf an Treppen bei Bauarbeiten, die unmittelbar vor Arbeits- und Schutzgerüsten mit höchstens 2,00 m Belagflächenabstand errichtet werden, auf den gerüstseitigen Seitenschutz verzichtet werden.