Abschnitt 14.13 - 14.13 Feuerlöscheinrichtungen
Tritt in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln eine Temperaturüberhöhung der Schmelze oder des darüber liegenden Luftraums auf, so ist die Feuerlöscheinrichtung nach Unterkapitel 4.9 in Teil II-1 dieser Regel auszulösen.