Abschnitt 5.6 - 5.6 Unterweisung
5.6.1
Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 40 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a) zu unterweisen.
5.6.2
Unterweisungen sind mindestens halbjährlich durchzuführen.
5.6.3
Zusätzlich zu Abschnitt 5.6.1 hat der Unternehmer die Versicherten vor dem Zerlegen oder Vernichten von anderen Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern und vor der Einführung anderer Arbeitsschritte sowie bei Personalwechsel zu unterweisen. Er hat auch hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aus denen Thema und Zeitpunkt der Unterweisung hervorgehen. Die Unterweisungen sind von den Versicherter durch Unterschrift zu bestätigen.