§ 63 - Ableitung elektrischer Spannungen von Luftfahrzeugen am Boden
(1) Versicherte haben beim Betanken von Luftfahrzeugen die vorgesehenen Einrichtungen zur sicheren Ableitung von elektrostatischen Aufladungen zu benutzen.
(2) Versicherte haben zur Vermeidung von zu hohen Berührungsspannungen die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen, wenn Personen gefährdet werden können.