Abschnitt 134 - Zu § 68 Abs. 1:
Siehe auch § 22 Abs. 5 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Der Gefahrbereich erstreckt sich auf Luftschrauben- oder Rotorkreise, Einsaug- und Abgasstrahlzonen (aufgewirbelter Staub, durch den Abgasstrahl weggeschleuderte Teile).