Abschnitt 3 - 3 Allgemeine Grundsätze
Der Umfang und die Ausführung der Abgrenzung und Kennzeichnung des Arbeitsbereiches und des Zuganges zum Arbeitsbereich sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Besteht eine Gefahr durch unmittelbar benachbarte unter Spannung stehende Anlagenteile außerhalb der Abgrenzung, sind weitergehende Maßnahmen erforderlich.