Abschnitt 4.9.1 - C. Besondere Bestimmungen für das Vernichten
4.9 Vernichteplätze und Verbrennungsanlagen
4.9.1 Allgemeines
Für die Ausführung von Vernichteplätzen gilt § 30 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBG 55a).
Auf die Einhaltung von wasserrechtlichen Bestimmungen sei hingewiesen.