Abschnitt 61 - Zu § 22 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
Aufsetztanks,
Container,
Wechselaufbauten und deren Stützen,
Auffahrrampen,
Bordwände,
Rungen, Rungenverlängerungen
formschlüssig gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind oder gesichert werden können. Grundsätzlich ist formschlüssigen Sicherungen der Vorzug vor kraftschlüssigen Sicherungen zu geben.
Siehe hierzu "Richtlinie über die Verbindung zwischen Container und Fahrzeug" zu StVZO.