Abschnitt 36 - Zu § 21 Abs. 3:
Dies gilt auch für Gießbühnen von Stranggießanlagen. Geeignete Aufnahmeeinrichtungen sind z. B.
Notpfannen,
Notrinnen,
Auffanggruben.
Dies gilt auch für Gießbühnen von Stranggießanlagen. Geeignete Aufnahmeeinrichtungen sind z. B.
Notpfannen,
Notrinnen,
Auffanggruben.