Abschnitt 4.3 - 4.3 Gefahrstoffverzeichnis
Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: [§ 7 GefStoffV]
Bezeichnung des Gefahrstoffes,
Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird
Das Verzeichnis soll einmal jährlich überprüft werden.
Beispiel:
Gefahrstoffverzeichnis | Fa. Mustermann | Blatt Nr. | |||||
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Betriebsteil | Produktbezeichnung Inhaltsstoffe | Hersteller/Lieferant | Gefahrstoffkennzeichnung | Lagermenge | Jahresverbrauch | Verwendungszweck | Verarbeitung |
Werkstatt, Lager | Frostschutz Isopropanol, Glykolether | Tapfer Chemie | F Xi | 40 Liter | Beimengung in Waschwasser | Abfüllen | |
Werkstatt | Glasreiniger Alkohol, Glykolether, Tenside, Duftstoffe | Tapfer Chemie | F Xi | 5 Kanister à 5 Liter | 90 Liter | Reinigung von Autoscheiben | Sprühen, Einwirken lassen, Abwischen |
Werkstatt | Flecken-Ex aliphatisches Kohlenwasserstoffgemisch | Dr. Meier | Xn | 6 Flaschen à 1 Liter | 5 Liter | Behandlung von Polstern und Textilien | Mit Lappen auftragen |
Ein Programm zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses ist auf den Arbeitshilfen der BGF ("Interaktive Arbeitshilfen + Schriften-CD") enthalten. Ein Vordruck befindet sich im Anhang 4.