§ 8 - Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Steinbrüche, Gräbereien und Halden entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts IV beschaffen und eingerichtet sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Steinbrüche, Gräbereien und Halden entsprechend den Bestimmungen des Abschnitts IV beschaffen und eingerichtet sind.