Abschnitt 31 - Zu § 12 Abs. 1 Nr. 5:
Zu den Arbeiten an Fenstern gehören z.B. Malerarbeiten und Gebäudereinigungsarbeiten, nicht jedoch der Ein- und Ausbau von Fenstern.
Zu den Arbeiten an Fenstern gehören z.B. Malerarbeiten und Gebäudereinigungsarbeiten, nicht jedoch der Ein- und Ausbau von Fenstern.