§ 64 BbgBO - Baugenehmigungsverfahren
Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach
- 1.
den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
- 2.
den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
- 3.
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.