Abschnitt 17 - Zu § 8 Abs. 1:
Die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten kann unabhängig von der Neigung auftreten
z.B. durch
Materialbeschaffenheit der geneigten Fläche,
Verschmutzung,
Witterungseinflüsse.
Die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten kann unabhängig von der Neigung auftreten
z.B. durch
Materialbeschaffenheit der geneigten Fläche,
Verschmutzung,
Witterungseinflüsse.