§ 18 - Seil- und Kettentriebe
(1) Seile und Ketten müssen so bemessen sein, dass sie den vom Hersteller für das Gerät angegebenen zulässigen Belastungen standhalten.
(2) Rundstahlketten müssen nach einer allgemein anerkannten Norm hergestellt, geprüft und mit einem entsprechenden Gütekennzeichen versehen sein.