Vorherige Seite Nächste Seite § 710 BGB - Mehrbelastungsverbot1Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. 2Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
§ 710 BGB - Mehrbelastungsverbot1Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. 2Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.