Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2)
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Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3)
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Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4)
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Seiten sonstige Angaben z. B. über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5)
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Seiten
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Seiten
Veranstaltungsleiter gemäß § 38 Abs. 2 und 5 VStättV für die geplanten Gastspiele ist
Herr/Frau:
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach § 40 VStättV sind
1.
Bühne/Studio:
Herr / Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
2.
Halle:
Herr / Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
3.
Beleuchtung:
Herr / Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
4.
Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 40 Abs. 4 VStättV) Bei Szenenflächen mit nicht mehr als 200 m2Grundfläche
Herr / Frau:
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1.
Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung
(Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten, anderen technischen Einrichtungen, z.B. Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich machen.)
2.
Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen
(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben, zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich, auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen/Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen, sonstige Angaben.)
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3.
Gefährdungsanalyse
a)
Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind z. B. offene Verwandlungen, maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich
Beschreibung der gefährlichen szenischen Handlung:
Unterwiesene Personen:
Schutzmaßnahmen:
Einweisung vor jeder Probe und Vorstellung erforderlich:
|_| ja
|_| nein
b)
Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte, Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, z. B. Unterbauen des Schutzvorhangs, Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen usw. im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen zwischen Brandabschnitten.
Geräte, Einrichtungen und Einbauten:
Unterbauen des Schutzvorhangs:
Ortsveränderliche technische Einrichtungen im Zuschauerraum:
Laseranlagen / Standort:
Leitungsverbindungen:
Sonstiges:
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4.
Auflagen
5.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim