Abschnitt 6.5 - 6.5 Leuchten
6.5.1 Allgemeines
Bei erschwerten mechanischen Bedingungen müssen Leuchten ihren jeweils zutreffenden Produktnormen (Reihe VDE 0711) entsprechen und zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:
Leuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 23 ausgeführt sein.
Leuchten sind entsprechend ihrer Bauart als Decken-, Wand- oder Bodenleuchten einzusetzen. Sie sind mittels zugehöriger Aufhängungen zu befestigen oder mittels geeigneter Ständer aufzustellen.
Bewegliche Geräteanschlussleitungen müssen Abschnitt 6.1 entsprechen.
Bei erschwerten mechanischen Bedingungen müssen geeignete Leuchten eingesetzt werden. Bodenleuchten und Handleuchten sind mit gekennzeichnet.
6.5.2 Zusätzliche Anforderungen für Bodenleuchten
Leuchten, die als Bodenleuchten eingesetzt werden, müssen mindestens in der Schutzart IP 55 ausgeführt sein (für in Leuchten eingebaute Steckdosen gilt Abschnitt 6.3).
Abb. 3:
Geeignete Bodenleuchte
6.5.3 Zusätzliche Anforderungen für Handleuchten
Handleuchten müssen mindestens in der Schutzart IP 55 ausgeführt sein und den Festlegungen in VDE 0711-2-8 entsprechen.
Handleuchten müssen der Schutzklasse II oder III entsprechen. Handleuchten zur Verwendung bei erhöhter elektrischer Gefährdung müssen der Schutzklasse III entsprechen (siehe Abschnitt 5.1.2).
Körper, Griff und äußere Teile der Fassung müssen aus Isolierstoff bestehen. Handleuchten müssen mit einem Schutzglas und einem Schutzkorb ausgerüstet sein.
Der Schutzkorb kann entfallen, wenn statt des Schutzglases eine bruchfeste Umschließung aus Kunststoff oder vergleichbarem Material vorhanden ist.
Die Leitungseinführung muss über eine ausreichende Zugentlastung und einen Knickschutz verfügen.
Die Geräteanschlussleitung muss den Anforderungen aus Abschnitt 6.1 entsprechen.
Bis zu einer Leitungslänge von 5 m ist als Geräteanschlussleitung auch die Leitungsbauart H05RN-F oder H05BQ-F zulässig.
Abb. 4:
Geeignete Handleuchte mit Typschild