Abschnitt 14.6 - 14.6 Hinweise zum Einsatz von Schwangeren und Stillenden
Für Lachgas liegt die Bemerkung Y gemäß TRGS 900 vor. Die Beschäftigung einer schwangeren Frau in Bereichen, in denen mit dem Auftreten von Lachgas gerechnet werden muss, ist nur dann zulässig, wenn der AGW, ermittelt gemäß TRGS 402, für diesen Gefahrstoff eingehalten wird und die Schutzmaßnahmen ausreichend sind (u. a. Operationssäle, Aufwachräume, ambulante Behandlungen). Für Isofluran, Sevofluran, Desfluran und Xenon liegen derzeit noch keine abschließenden Bewertungen der reproduktionstoxischen Eigenschaften in Bezug auf die berufsbedingte Exposition von Schwangeren und Stillenden vor. Ob in einem Bereich mit potenzieller Narkosegasbelastung während der Schwangerschaft und Stillzeit gearbeitet werden kann, bleibt daher bis auf Weiteres eine Einzelfallentscheidung. Bei der Entscheidungsfindung empfiehlt es sich, sowohl innerbetriebliche Arbeitsschutzexperten als auch den staatlichen Arbeitsschutz zu beteiligen.