Abschnitt 4.3 - 4.3 Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Nach Gefahrstoffverordnung oder Biostoffverordnung müssen Unternehmerinnen und Unternehmer Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Biostoffen ausschließen. Ist das nicht möglich, müssen sie Schutzmaßnahmen treffen, die die Gefährdungen auf ein Minimum reduzieren.
Für die Auswahl von Schutzmaßnahmen ist die durch die Gefahrstoffverordnung § 7, Abs. (4) vorgegebene Rangfolge (STOP-Prinzip) zu beachten:
Substitution
Verwendung ungefährlicher oder weniger gefährlicher Stoffe
Verwendung weniger gefährlicher Verfahren
Technische Maßnahmen
Gestaltung des Verfahrens mit dem Ziel einer Verringerung der Emissionen
Verwendung geeigneter Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik
Erfassung an der Austritts- oder Entstehungsstelle
Maßnahmen zur Raumlüftung
Organisatorische Maßnahmen
Verkürzung der Expositionszeit der Beschäftigten
Reduzierung der Anzahl der betroffenen Beschäftigten
Persönliche Maßnahmen
Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz)
Das Schutzziel soll durch Substitution, technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen oder eine Kombination dieser Maßnahmen erreicht werden. Persönliche Schutzmaßnahmen sind bei Bedarf ergänzend zu verwenden.
Im Rahmen dieser DGUV Regel werden nachfolgend nur die lufttechnischen Schutzmaßnahmen betrachtet (siehe Kapitel 5).
In Tabelle 3 wird die Rangfolge der technischen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von luftfremden Stoffen in der Atemluft am Arbeitsplatz dargestellt.
Vorrangig müssen Unternehmerinnen und Unternehmer die nach dem Stand der Technik am besten geeigneten Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung auswählen und unter Beachtung der nachfolgenden Anforderungen (Kapitel 5) auslegen, errichten, betreiben und auf ihre Wirksamkeit prüfen.
Tabelle 3
Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Schutzziel | Schutzmaßnahme | Wirksamkeit | |
---|---|---|---|
1 | Vermeiden von Emissionen | Gestaltung des Verfahrens | kollektiv wirksamste Lösung |
2 | Erfassen der Emissionen (Kapitel 5.1) | Erfassung an der Emissionsstelle | |
3 | Austausch von Raumluft (Kapitel 5.2) | Raumlüftung | |
4 | Atemschutz | Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) | Nur für die Person, die die PSA 1 trägt |
PSA: Persönliche Schutzausrüstung