Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Änderungen von Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen - Ermittlung der Prüfpflicht nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und der Erlaubnispflicht gemäß § 18 BetrSichV
TRBS 1122
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2018 (GMBl. S. 722) (1)
Geändert durch die Bek. vom 10. Februar 2022 (GMBl S. 182)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1122 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffe | 2 |
Beurteilung der Änderungen | 3 |
Beispiele für Maßnahmen an erlaubnispflichtigen Tankstellen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BetrSichV - Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV | Anhang 1 |
Beispiele für Maßnahmen an Lageranlagen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV - Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV | Anhang 2 |
Beispiele für Maßnahmen an Füllstellen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BetrSichV - Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV | Anhang 3 |
Beispiele für Maßnahmen an Flugfeldbetankungsanlagen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BetrSichV - Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV | Anhang 4 |
Beispiele für Maßnahmen an erlaubnispflichtigen Gasfüllanlagen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BetrSichV - Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 (Gefahrenfeld Brand und Explosion) | Anhang 5 |
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRBS 1122 "Änderungen von Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen - Ermittlung der Prüfpflicht nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und der Erlaubnispflicht gemäß § 18 BetrSichV"
- Bek. d. BMAS v. 25.7.2018 - IIIb5 - 35650 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1122
Die TRBS 1122 "Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV - Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht", Ausgabe Mai 2010, GMBl 2010, S. 859 [Nr. 41] v. 16.7.2010, wird wie folgt neu gefasst:
Technische Regeln für Betriebssicherheit | Änderungen von Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen - Ermittlung der Prüfpflicht nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und der Erlaubnispflicht gemäß § 18 BetrSichV | TRBS 1122 |
---|