Abschnitt 4 - Brand- und Explosionsgefahren
Bei der Verarbeitung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln kann Brand- und Explosionsgefahr bestehen. Unabhängig von der Höhe des Flammpunktes sind brennbare Holzschutzmittel in feinverteiltem Zustand (z.B. beim Spritzen) immer entzündbar (Ausnahme: hoher Wasseranteil).
Enthält das Holzschutzmittel Lösemittel, können sich Lösemitteldämpfe am Boden anreichern und in angrenzende und tiefer liegende Bereiche wie untere Stockwerke, Senken, Gruben und Hohlräume kriechen. Es besteht Entzündungsgefahr!
Wässrige Holzschutzmittel, die der Formel
[% Wasser] > 1,70 x [% organische Lösemittel] + 0,96 x [% organischer Feststoff]
entsprechen, sind als nicht entzündbar einzustufen. Maßnahmen zum Explosionsschutz sind hier nicht notwendig.
Informationen dazu enthält das Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Produktes.
Je nach Verfahren und Arbeitsbereich sind in den Verarbeitungsräumen oder -bereichen folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Bauliche Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz
Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen an Auftrageinrichtungen
Absaugung, Lüftung von Verarbeitungsräumen und -bereichen
Einsatz von elektrischen und nichtelektrischen Geräten und Komponenten, z.B. Elektromotoren, Schalter und sonstige elektrische Geräte, Leuchten, Förderbänder, pneumatische Pumpen, welche die Anforderungen an den Brand- und Explosionsschutz erfüllen
Maßnahmen gegen gefährliche elektrostatische Aufladungen
Zündquellen wie offene Flammen, glimmende Zigaretten, heiße Oberflächen vermeiden
Zum Reinigen keine funkenreißenden Werkzeuge einsetzen
Arbeiten mit Zündgefahr (Schweiß-/Flexarbeiten) nur nach schriftlicher Erlaubnis ("Erlaubnisscheinverfahren") durchführen
Im Verarbeitungsraum höchstens Bedarf einer Arbeitsschicht bereitstellen
Maßnahmen zum Löschen von Entstehungsbränden (z.B. Feuerlöscher) und in Brand geratenen Personen (z.B. Löschdecke)
Fluchtwege freihalten
Betriebliche Regelungen zum Brand- und Explosionsschutz treffen
Gegebenenfalls Explosionsschutzdokument erstellen
Siehe hierzu auch BG-Information "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb" (BGI 740)