Abschnitt 5 - 5 Einstellen von Arbeiten
Entstehen beim Arbeiten unmittelbare, erhebliche Gefahren, sind die Arbeiten sofort einzustellen bzw. dürfen nicht aufgenommen werden.
Erhebliche Gefahren können sein:
Beeinträchtigung des allgemeinen persönlichen Wohlbefindens (z. B. Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- oder Steuerungsfähigkeit, Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsum)
Witterungseinflüsse (z. B. Gewitter, Sturm, starker Regen oder Nebel)
wenn die Rettungskette nicht sichergestellt ist
schadhafte PSA (z. B. Atemschutz, PSAgA)
beschädigte Versorgungsleitungen
Gas
Kampfmittel (Munition, Granaten, Bomben).
Bei Gefahren durch Gas, Kampfmittel, beschädigte Versorgungsleitungen o. ä. ist die Arbeitsstelle zu sichern und die Feuerwehr zu verständigen.