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Abschnitt 8 - 8 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren bei Brand- und Explosionsgefährdungen

8.1

Bei Schornsteinfegerarbeiten dürfen Flüssiggasanlagen und Handbrenner nicht in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen aufgestellt und betrieben werden.

Siehe § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwenden von Flüssiggas" (BGV D34).

Flüssiggasanlagen und Handbrenner werden zum Beispiel bei Ausbrennarbeiten eingesetzt.

8.2

Werden bei Schornsteinfegerarbeiten Handbrenner eingesetzt, sind an der jeweiligen Arbeitsstelle mindestens für jeden Handbrenner folgende Feuerlöscher vorzuhalten:

  • 1 Stück PG 6 ABC-Löscher nach DIN 14 406

    oder

  • 1 Stück 21A 113 B ABC-Löscher nach DIN EN 3.

Siehe § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

8.3

Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre und nach jedem Einsatz durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Siehe § 4 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung und BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133).

8.4

Die Versicherten müssen in der Handhabung von Feuerlöschern unterwiesen sein.

Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

8.5

BSM haben dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von Verbrauchsanlagen für Flüssiggas, in denen Schläuche verwendet werden, die besonderen chemischen, thermischen oder mechanischen Beanspruchungen unterliegen, Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann.

Siehe § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

Bei Schornsteinfegerarbeiten unterliegen die Schlauchleitungen besonderen mechanischen Beanspruchungen.

Solche Maßnahmen sind z.B. bei Verbrauchsanlagen

  • über Erdgleiche

    die Verwendung von Schlauchbruchsicherungen nach DIN 30693 "Schlauchbruchsicherungen für Flüssiggasanlagen"

  • unter Erdgleiche

    die Verwendung von Leckgassicherungen, die schon bei kleinen Schlauchbeschädigungen (Leckgasmengen) die Gaszufuhr abstellen.

8.6

BSM haben dafür zu sorgen, dass Handbrenner nur mit einem gleichmäßig auf die Verbrauchseinrichtung eingestimmten Arbeitsdruck betrieben werden.

Siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

Ein gleichmäßiger Arbeitsdruck kann z.B. gewährleistet werden, durch die Verwendung eines Druckregelgerätes, das unmittelbar hinter der Hauptabsperreinrichtung installiert wird und dessen Ausgangsüberdruck dem Anschlussüberdruck der Verbrauchseinrichtung entspricht.

8.7

BSM haben dafür zu sorgen, dass zum Entleeren angeschlossener Druckgasbehälter ein ausreichender Bereich eingehalten wird, in dem sich keine Kelleröffnung und Zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Luft- und Lichtschächte sowie brennbare Materialien befinden.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34).

Druckbehälter werden z.B. entleert, wenn sie an den Brenner angeschlossen sind.