Abschnitt 4.5 - 4.5 Wirksamkeitskontrolle
Gemäß TRGS 402 hat eine Wirksamkeitskontrolle zu erfolgen, um die Eignung der getroffenen Schutzmaßnahmen nachzuweisen.
Für KKG der Gruppen A bis C sind in der Regel Messungen die geeignete Überwachungsmaßnahme (vergleiche Anhang 3, Abschnitt 2 Messverfahren). Berechnungsverfahren haben sich in der Vergangenheit als nicht geeignet herausgestellt, da insbesondere die Emissionsraten unterschiedlicher Verfahren nur unzureichend bekannt sind.
Für KKG der Gruppe D sind Messungen nicht sinnvoll, da sie in der Regel in geschlossenen Systemen verwendet werden. In Einzelfällen, z. B. bei Wartungsarbeiten, können Emissionen auftreten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen.