§ 82 - Verwendung lichttechnischer Einrichtungen
Wenn es die Lichtverhältnisse erfordern, müssen Fahrer von Bodengeräten die hierfür bestimmten lichttechnischen Einrichtungen benutzen.
Wenn es die Lichtverhältnisse erfordern, müssen Fahrer von Bodengeräten die hierfür bestimmten lichttechnischen Einrichtungen benutzen.