§ 37 - Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen
(1) Der Kranführer darf nicht
- 1.
Lasten schrägziehen oder schleifen,
- 2.
Fahrzeuge mit Hilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen.
(2) Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten schrägziehen oder schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten auftretenden Kräfte bemessen und eingerichtet ist:
1. | für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken, wenn die Arbeiten von einem Aufsichtführenden überwacht werden, |
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2. | mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind, die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die Bewegung der Last kontrolliert abläuft, |
3. | für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer Bergewinde oder eines Zugmittels, |
4. | für Derrickkranen in der Steingewinnung und auf Holzlagerplätzen, |
5. | beim Verholen von Stammholz mit Kranen ohne Seiltrieb, |
6. | beim Befördern von Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen. |