Abschnitt 46 - Zu § 36 Abs. 3:
Zu den Maßnahmen zum Entfernen von gefährlichen Arbeitsstoffen oder Gasen zählen z.B. Entspannen, Belüften und Entleeren, erforderlichenfalls Spülen.
Nach einer Trockenkonservierung mit Stickstoff bei Dampfkesseln mit Trommeln ist durch Überspeisen des gesamten Dampfkessels oder durch Ausdrücken mit Luft der Stickstoff zu entfernen.