Abschnitt 5.58 - 5.58 Benutzen von Rührwerken
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die chemische Behandlung nur Behälter mit freihängenden Rührwerken benutzt werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die chemische Behandlung nur Behälter mit freihängenden Rührwerken benutzt werden.