Abschnitt 3 TRB 500 - Prüfungen durch Sachverständige (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Unter TRB 511 bis 519 sind die TRB eingeordnet, die die von Sachverständigen an Druckbehältern durchzuführen. den Prüfungen betreffen. Diese Reihe umfaßt z.Z.:
TRB 511: | Prüfungen durch Sachverständige - Erstmalige Prüfung - Vorprüfung |
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TRB 512: | Prüfungen durch Sachverständige - Erstmalige Prüfung - Bauprüfung und Druckprüfung |
TRB 513: | Prüfungen durch Sachverständige - Abnahmeprüfung |
TRB 514: | Prüfungen durch Sachverständige - Wiederkehrende Prüfungen |
TRB 515: | Prüfungen durch Sachverständige - Prüfungen in besonderen Fällen |