Abschnitt 5 - 5 Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, die Sicherheit und die Gesundheitsgefahren der Beschäftigten zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen zu ihrem Schutz festzulegen. Sie wird vom Arbeitgeber, den jeweiligen Vorgesetzten und den verantwortlichen Personen durchgeführt.
Die Gefährdungsbeurteilung für Lasereinrichtungen für Show- oder Projektionszwecke sollte in der Regel in mehreren Schritten erfolgen:
systemseitige Gefährdungsbeurteilung der Hersteller der Lasereinrichtungen
generelle Gefährdungsbeurteilung für die Veranstaltung und Produktion
Einsatzbedingungen, Besonderheiten der Produktionsstätte, einzurichtende Laserbereiche
Die Gefährdungsbeurteilung soll sich auf die wesentlichen Gefährdungen beschränken und die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen.
Der Anhang 1 enthält eine beispielhafte Gefährdungsbeurteilung für Lasereinrichtungen.
Zu den Gefährdungen, die immer zu berücksichtigen sind, gehören:
optische Strahlung
Blendung, Sehen von Nachbildern
Brand- und Explosionsgefahr durch im Showbereich befindliche Brandlasten
herabfallende Gegenstände
elektrischer Schlag
Ausführliche Festlegungen und Hinweise zum grundsätzlichen Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Laserstrahlung sind in TROS Laserstrahlung - Teil 1 enthalten.