Abschnitt 8 - Zu § 4 Abs. 1:
Geländer dürfen z. B. fehlen
bei Beschickungsbühnen, wenn der Beschickungsvorgang sonst nicht durchführbar wäre,
an Abstichbühnen, in unmittelbarer Nähe des Abstiches,
an Gießbühnen und Gießgruben, wenn durch das Geländer die Zugabe von Hilfsstoffen oder das Arbeiten an Kokillen sonst nicht möglich wäre.