Anhang 2 - Bilder von Sammelbehältern für entsorgte quecksilberhaltige Leuchtmittel
1.
Nach ADR- Änderung 2015 zulässige Sammelbehälter [24]
Abb. 1 Mit Inlays ausgekleidete Rungenpalette
Hinweis: Der Transport von Leuchtstoffröhren ist von den Vorschriften des ADR ausgenommen, wenn
- A.
sie direkt von Privatpersonen zu Sammelstellen befördert werden,
- B.
Leuchtmittel, die weniger als 1 g Hg enthalten und pro Versandstück höchsten 30 g enthalten ist
- C.
gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen.
Abb. 2 Mit Inlays ausgekleidete und abgedeckte Gitterbox
Abb. 3 Sammelkarton für Leuchtstoffröhren
2.
Sammelbehälter im Einzelhandel
Abb. 4 Sammelkarton für Energiesparlampen
Abb. 5 Sammelbox aus Karton (Draufsicht)
Abb. 6 Sammelbox aus Karton
Abb. 7 Sammelbox aus Karton (Draufsicht)
Abb. 8 Sammelbehälter für Bruch mit modifiziertem Spannringdeckel (Verschlussstopfen für verkleinerte Einwurfsöffnung)