§ 16 - Laufschienen für Fördermittel
(1) In Abstellanlagen und Werkstätten müssen an Laufschienenenden und -unterbrechungen mechanische Endbegrenzungen vorhanden sein, die ein Abstürzen der Fördermittel verhindern.
(2) Weichen müssen so ausgebildet sein, daß ausgeschwenkte Zungen nicht in den Arbeits- und Verkehrsbereich hineinragen.