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§ 8 17. BImSchV - Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen

(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. 1.

    kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    a)Gesamtstaub5 mg/m3,
    b)organische Stoffe,
    angegeben als Gesamtkohlenstoff,
    10 mg/m3,
    c)gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
    angegeben als Chlorwasserstoff,
    10 mg/m3,
    d)gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
    angegeben als Fluorwasserstoff,
    1 mg/m3,
    e)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
    angegeben als Schwefeldioxid,
    50 mg/m3,
    f)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
    angegeben als Stickstoffdioxid,
    150 mg/m3,
    g)Quecksilber und seine Verbindungen,
    angegeben als Quecksilber,
    0,03 mg/m3,
    h)Kohlenmonoxid50 mg/m3,
    i)Ammoniak, sofern zur Minderung
    der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird 10 mg/m3;
  2. 2.

    kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

    a)Gesamtstaub20 mg/m3,
    b)organische Stoffe,
    angegeben als Gesamtkohlenstoff,
    20 mg/m3,
    c)gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
    angegeben als Chlorwasserstoff,
    60 mg/m3,
    d)gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
    angegeben als Fluorwasserstoff,
    4 mg/m3,
    e)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
    angegeben als Schwefeldioxid,
    200 mg/m3,
    f)Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
    angegeben als Stickstoffdioxid,
    400 mg/m3,
    9)Quecksilber und seine Verbindungen,
    angegeben als Quecksilber,
    0,05 mg/m3,
    h)Kohlenmonoxid100 mg/m3,
    i)Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird 15 mg/m3;
  3. 3.

    kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.

(2) Für Abfallverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW gilt

  1. 1.

    abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub von 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und

  2. 2.

    abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert.

(3) 1Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 Prozent. 2Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, oder Altöle im Sinne von § 1 a Absatz 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 Prozent.