Abschnitt 5.4 - 5.4 Ausbildungsunterlagen
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Ausbildung müssen Unterlagen erhalten, welche die wesentlichen Ausbildungsinhalte wiedergeben. Die Unterlagen müssen für die eigenständige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts geeignet sein. Die Unterlagen können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.