Abschnitt 4.1 - 4 Organisation des Verladevorgangs
4.1 Geeignete Verpackung auswählen
Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung einer Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen. (§ 411 HGB)
Der Bedarf an Verpackung ist festgelegt.
Unverpacktes Gut wird gebündelt oder anderweitig zu Ladeeinheiten zusammengefasst.
Die Füllgrade von Behältern werden eingehalten und die Deckel werden aufgesetzt.
Die beim Transport auftretenden Kräfte, auch durch Sicherungsmaßnahmen, werden vom Gut oder von der Verpackung schadlos aufgenommen.
Abb. 4.1 bis 4.4
Beispiele für die Bildung von Ladeeinheiten
Fachbegriffe
Die wichtigsten Begriffe für das Verpackungswesen sind definiert in der DIN 55405:2014-12.
Tabelle 11 Beispiele verschiedener Verpackungen
Fachbegriff | Definition |
---|---|
Packgut | Ware oder Gut, das es zu verpacken gilt oder das verpackt ist |
Verpackung | Gesamtheit der zur Lösung der Verpackungsaufgabe eingesetzten Mittel und Verfahren |
Packstück/Packungen | Lagerfähige Verbindung von Packgut und Verpackung |
Transportverpackung/Versandverpackung | Äußere Verpackung, die eine oder mehrere Packstücke bzw. Packungen zusammenfasst, um den Transport zu erleichtern und Waren vor Schäden zu bewahren; z. B. Behälter, Paletten, Container |
Packstoff | Material, aus dem Packmittel und Packhilfsmittel hergestellt werden; z.B. Papier, Karton, Vollpappe, Wellpappe, Holz, Blech, Kunststoff, Glas u.a. |
Packmittel | Erzeugnis aus Packstoff, das zum teilweisen oder vollständigen Umhüllen von Gütern dient, damit es lager-, transport- und/oder verkaufsfähig wird; z. B. Kiste, Schachtel, Verschlag, Sack, Dose, Flasche, Tonne, Kanister, Beutel u.a. |
Außenverpackung | Äußere Verpackung für ein Packgut |
Innenverpackung | Packmittel oder Packhilfsmittel, das im Inneren einer Verpackung direkten Kontakt zum Packgut hat; z. B. Polstermittel |
Umverpackung | Bezeichnung für eine zusätzliche Verpackung von Packungen bzw. Packstücken |
Exportverpackung | Verpackung, deren Konstruktion und Kennzeichnung den Transportbeanspruchungen des Abgangs- und Empfangslandes sowie möglicher Durchgangsländer entspricht |
Mehrwegverpackung | Wiederverwendbare Verpackung, die im Leih- und Rückgabeverkehr benutzt wird |
Einwegverpackung | Zum einmaligen Gebrauch bestimmte Verpackung |
Gefahrgut-Verpackung | Verpackung, die den Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut entspricht |
Kennzeichnungen und Markierungen
Kennzeichnungen und Markierungen von Packstücken sollen helfen, Schäden zu vermeiden. Kennzeichnungen müssen vorschriftsgemäß, gut lesbar, dauerhaft angebracht sein und den Transportbeanspruchungen standhalten, die in den jeweiligen Ländern vorgeschriebenen Bestimmungen berücksichtigen sowie mit den Angaben im Frachtbrief und den Warendokumenten übereinstimmen.
Fehlende oder ungenügende Markierungen können, falls ein Schaden eintritt, zum Haftungsausschluss führen.
Tabelle 12 Beispiele für Warn- und Hinweiszeichen
Warn- und Hinweiszeichen gemäß DIN 55402, ISO-Norm R 780
sowie in der Praxis gängige Symbole
Kennzeichnung von Gefahrstoffen und Gefahrgütern
Zweck des Chemikaliengesetzes - und der auf ihm beruhenden Gefahrstoffverordnung sowie der für die Mitgliedstaaten der EU unmittelbar verbindlichen GHS-Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
Die nötige Information erfolgt über eine Kennzeichnung der Verpackungen.
Tabelle 13 GHS-Symbole
Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung mit den GHS-Symbolen; diese Kennzeichnung ist seit 01.12.2010 für Stoffe und seit 01.06.2015 für Gemische verbindlich. Anm.: Lagerbestände mit "alter" Kennzeichnung (gemäß Gefahrstoffverordnung und EU Richtlinie 67/548/EWG), die bereits vor den genannten Stichdaten in Verkehr gebracht wurden, dürfen für weitere 2 Jahre, d. h. für Gemische bis zum 1.6.2017 erneut in Verkehr gebracht werden (Abverkaufsfrist).
Tabelle 14 Gefahrklassen und Gefahrzettel
Klasse | Gefahrzettel* | Bezeichnung der Klasse | Beispiele |
---|---|---|---|
1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | Feuerwerkskörper, Munition, Schwarzpulver, Sprengstoff, z. B. UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER | |
2 | Gase | Propan, Stickstoff (tiefgekühlt, flüssig), Kartuschen mit Druckgasen, Spraydosen, z. B. UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN | |
3 | Entzündbare flüssige Stoffe | Methanol, Dieselkraftstoff, Kerosin, Farbe, z. B. UN 1210 DRUCKFARBE oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE | |
4.1 | Entzündbare feste Stoffeselbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosivefeste Stoffe | Zündhölzer, Esbit, Ölofenanzünder, Grillanzünder, z. B.: UN 1944 SICHERHEITSZÜNDHÖLZER oder UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. | |
4.2 | Selbstentzündliche Stoffe | Phosphor, Aktivkohle, z. B. UN 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. | |
4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | Calciumcarbid, Natrium, Magnesiumpulver, z. B. UN 1418 MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER | |
5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | Wasserstoffperoxid, Kaliumpermanganat, z. B. UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG | |
5.2 | Organische Peroxide | Dibenzoylperoxid, z. B. UN 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG | |
6.1 | Giftige Stoffe | Blausäurelösung, Schädlingsbekämpfungsmittle (Pestizide), z. B. UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. | |
6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe | Klinikabfälle, diagnostische Proben, z. B. UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN | |
7 | Radioaktive Stoffe | Instrumente zur Materialprüfung, Brennstäbe, z. B. UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE oder FABRIKATE | |
8 | Ätzende Stoffe | Schwefelsäure, Ätznatron, Formaldehydlösung, z. B. UN 1903 DESINFEKTIONS MITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. | |
9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | Asbest, Airbag-Module, wasserverunreinigende Stoffe, z. B. UN 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung |
* Bei verschiedenen Produkten (Ausnahme Klasse 7) kann ein zusätzliches Kennzeichen für umweltgefährdende Eigenschaften erforderlich sein.
** Gefahrzettel 9A für Versandstücke mit Lithiumbatterien, die nach den Verpackungsanweisungen des Abschnitts 4.1.4 ADR in die Transportkette gelangen (Übergangsfrist für Zettel Nr. 9 bis 31.12.2018)