Abschnitt 109 - Zu § 54 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
die Neigung der begehbaren Flächen nicht größer als 18 % (10 Grad) ist
und
der Belag mindestens der Bewertungsgruppe R 11 "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) entspricht.