Abschnitt 64 - Zu § 23 Abs. 3:
Solche Teile einer Gleisanlage sind z.B. Weichenzungen, Schienenköpfe, Radlenker, Leitschienen, Drahtzüge, Gleisbremsen.
Solche Teile einer Gleisanlage sind z.B. Weichenzungen, Schienenköpfe, Radlenker, Leitschienen, Drahtzüge, Gleisbremsen.